Hawala-Banking
Das jahrhundertealte Hawala-System gerät immer wieder unter Geldwäscheverdacht und wird mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht. Ein System, dass sich nicht so sehr von modernen Auslandsüberweisungssystemen wie MoneyGram oder Western Union unterscheidet und seine Wurzeln in der frühmittelalterlichen Handelsgesellschaft des Vorderen und Mittleren Orients hat. Ḥawāla stammt aus dem Arabischen und kann in etwa mit Zahlungsanweisung oder auch Schuldüberweisung übersetzt werden, was in etwa auch den einschlägigen Funktionsablauf widerspiegelt.
Adrian Schiffner untersucht im Rahmen seines Dissertationsprojekts, inwiefern das Hawala-System nach deutschem Recht strafrechtlich zu bewerten ist. Insbesondere soll dabei herausgearbeitet werden, ob die bestehenden Regularien ausreichen oder ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. In Betracht kommen dabei eine Vielzahl an unterschiedlichen Delikten aus dem Kern- sowie Nebenstrafrecht. Zu nennen sind beispielsweise Verstöße aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG, die Geldwäsche nach § 261 StGB oder auch die Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB. Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem bestehenden Recht sind zudem länderübergreifende Sachverhalte und damit strafanwendungsrechtliche Grundsätze zugrunde zu legen, was ferner einen Begründungsaufwand erfordert. Besonderes Augenmerk verdient auch der Blick auf die verschiedenen Akteure, wie sie im Hinblick auf das dualistische Beteiligungssystem in Verbindung stehen und zueinander arbeiten.